1. Allgemeines – Gegenstand des Vertrages

1.1 Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag AÜV zwischen uns und dem Entleiher bedarf nach §12 Absatz 1 AÜG immer der Schriftform, in der nach §1 AÜG die Erlaubnis Bestandteil ist. Über den Zeitpunkt des Wegfalls dieser Erlaubnis haben wir den Entleiher unverzüglich zu informieren.

1.2 Absprachen jeglicher Art, die diesen AGB`s entgegenstehen, bedürfen ebenfalls der Schriftform.

1.3 Durch den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag, aber auch durch die Beschäftigung unserer Leiharbeitnehmer (LAN) gelten diese AGB`s vom Entleiher als anerkannt. Von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Verleihers gelten als widersprochen und ausgeschlossen.

 

2. Weisungsbefugnis gegenüber unseren LAN

2.1 Wir suchen LAN für den Entleiher, nach dessen fachlichem Anforderungsprofil, aus  und diese sind dementsprechend einzusetzen. Die hierfür maßgebenden Merkmale wie Tätigkeit, Dauer und Arbeitszeit sind ausschließlich mit uns im AÜV zu vereinbaren, Der LAN unterliegt dabei während seines Einsatzes der Aufsicht, Leitung und Kontrolle des Entleihers. Es entstehen hierbei keine vertraglichen Beziehungen zwischen diesem und dem Entleiher. Dies gilt auch für die notwendig gewordene Ableistung von Überstunden, Nacht- sowie Sonn- und Feiertagsarbeit.

2.2 Wir haften nicht für Schäden, die unsere LAN im Betrieb des Entleihers verursachen. Mit diesem Haftungsausschluss erklärt sich der Entleiher ausdrücklich einverstanden. Der Entleiher hat uns von einer Inanspruchnahme Dritter in diesem Zusammenhang uneingeschränkt freizustellen.

2.3 Unsere LAN sind schriftlich verpflichtet worden, Stillschweigen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse des Entleihbetriebes zu wahren.

2.4 Der Entleiher kann den LAN für den nächsten Arbeitstag abbestellen und sofortigen Ersatz verlangen, wenn die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung aus Gründen, die in der Person oder im Verhalten des LAN, gemäß § 626 Absatz1 BGB, liegen, gegeben sind.

 

3. Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, auch der Arbeitssicherheit

3.1 Der Entleiher hat die Pflicht, sämtliche gesetzlichen Arbeitsrechtsvorschriften, insbesondere auch zur Arbeitssicherheit, gegenüber dem LAN einzuhalten. Der LAN wird vor erstmaligem Arbeitsbeginn vom Entleiher entsprechend schriftlich belehrt. Der Entleiher hat dafür Sorge zu tragen, dass Einrichtungen und Maßnahmen der Ersten Hilfe am Arbeitsort dem LAN zur Verfügung stehen, ebenso wie zusätzliche Sicherheitsausrüstungen und Schutzkleidungen.

3.2  Im Falle eines Arbeitsunfalls erstellt der Entleiher gemäß §193 SGB VII umgehend eine Unfallmeldung für seinen Versicherungsträger. Wir sind davon in Kopie schriftlich zu benachrichtigen. Unsere zuständige Verwaltungsberufsgenossenschaft mit Sitz in Ludwigsburg wird ebenfalls durch eine separate Unfallmeldung informiert.

 

4. Nachweise, Rechnungen und Zahlungen

4.1 Der Entleiher verpflichtet sich, einmal wöchentlich Zeitnachweise, durch unsere LAN erstellt,  zu prüfen und zu unterzeichnen. Kann der Entleiher dieser Pflicht innerhalb drei Werktagen nicht nachkommen, so hat er sich innerhalb dieser Zeit mit uns zur Klärung des Sachverhaltes in Verbindung zu setzen. Wir behalten uns weiterhin vor, Rechenfehler zu korrigieren und entsprechend in Rechnung zu stellen. Ist eine Klärung nicht möglich, so rechnen wir nach den vorliegenden Zeitnachweisen des LAN ab.

4.2 Alle Rechnungen sind grundsätzlich 8 Tage nach Erhalt rein Netto zzgl. der ges. geltenden MWSt. fällig. Reklamationen werden nur innerhalb dieser Zeit berücksichtigt. Wird eine Verschleppung der Zahlung offensichtlich, können wir ohne Angabe der Gründe, unsere LAN bis zur Klärung abziehen und anderweitig einsetzen. Dies gilt auch bei Antrag auf Insolvenz des Entleihers oder Vollstreckung durch Dritte. Der Entleiher ist zur Zurückhaltung und/oder Aufrechnung nur dann berechtigt, wenn diese Ansprüche rechtskräftig sind oder von uns schriftlich anerkannt sind.

4.3 Unsere LAN sind nicht zum Inkasso berechtigt. Ebenso wenig zu anderen rechtsverbindlichen Geschäften und Absprachen.

4.4 Mehrarbeiten und andere Zuschläge werden im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geregelt. Die im AÜV vereinbarten Stundenverrechnungssätze basieren auf den zur Zeit gültigen gesetzlichen Bestimmungen und Vergütungen. Sollten kostenerhöhende Änderungen erfolgen, behalten wir uns eine entsprechende Angleichung vor. Zu dieser einseitigen Erhöhung sind wir unter Beachtung des § 315 BGB berechtigt.

4.5 Eine Übernahme unseres LAN kann frühestens nach 6 Monaten ununterbrochenem Einsatz erfolgen.

4.6 Wir sind berechtigt, Ansprüche unter Nennung des Grundes und der Anschrift des Entleihers gegen den Entleiher an Dritte abzutreten, um unsere Liquidität zu erhöhen.

 

5. Kündigung des Vertrages

5.1 Der Entleiher verpflichtet sich, sich von der Eignung des LAN bezgl. seiner Tätigkeit zu überzeugen. Entspricht unser LAN nicht seinem Anforderungsprofil, so kann er diesen kostenfrei innerhalb der ersten 4 Stunden zurückschicken. Wir können nur für die Auswahl unseres LAN einstehen, nicht aber für dessen Arbeitsleistung. Eine weitergehende Haftung besteht nicht.

5.2 Nimmt unser LAN seine Tätigkeit beim Entleiher nicht oder verspätet auf, so hat uns dies der Entleiher unverzüglich zu melden. Eine hierauf gestützte Kündigung ist nur dann zulässig, wenn der LAN wegen des Nichterscheinens am ersten Arbeitstag schriftlich zurückgemeldet wird. Geschieht dies nicht, gilt der Vertrag als gültig und der LAN als entliehen.

5.3 Der Vertrag gilt als gekündigt, wenn unser LAN mindestens eine Woche vor Arbeitsende rückgemeldet wird.

5.4 In den Fällen, in denen die Arbeitsleistung beim Entleiher durch Streik, Aussperrung und höhere Gewalt unmöglich wird hat der Entleiher das recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages. Das gleiche Recht steht dem Verleiher zu, wenn der Entleiher Unfallverhütungsvorschriften oder sonstige durch Gesetz oder Verordnung bestehende arbeitsrechtliche Schutzvorschriften nicht einhält.

 

6. Personalvermittlung

6.1 Im Falle einer direkten Personalvermittlung ohne vorheriger Überlassung tritt der Verleiher als sogenannter Nachweismakler gem. § 652 BGB auf. Daraus resultiert ein Vermittlungshonorar.

6.2 Die Höhe des Honorars beträgt zwischen 2 und 3 Bruttomonatsgehältern/-löhnen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Dieses wird bei Auftragserteilung schriftlich in einem sogenannten Personalvermittlungsvertrag festgehalten.

6.3 In diesem Vertrag werden auch die Zahlungsmodalitäten festgelegt.

 

7. Sonstiges

7.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

7.2. Für alle Ansprüche aus den Vertragsbeziehungen ist als Erfüllungsort der Sitz des Verleihers vereinbart.

7.3 Für alle aus den Vertragsbeziehungen entstehenden Rechtsstreitigkeiten mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Kaufleuten sowie Unternehmern im Sinne von § 14 BGB wird als Gerichtsstand der Sitz des Verleihers, auch für Streitigkeiten im Scheck-, Wechsel und Urkundenverfahren, vereinbart.

7.4 Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden AGB`s nichtig sein oder unwirksam werden, berührt dies die übrigen Regelungen nicht. Diese bleiben weiterhin wirksam.

7.5. Ergänzungen zu den vorstehenden AGB’s bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Auf das Schriftformerfordernis kann ebenfalls nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.